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OLG Stuttgart zum Verstoß gegen Pflichtteilsklausel

Im vorliegenden Fall enthielt der Erbvertrag eines Ehepaars folgende Pflichtteilsklausel: „Verlangt ein Abkömmling auf den Tod des Zuerststerbenden unter Ausschlagung des Vermächtnisses den Pflichtteil, dann ist er und seine Abkömmlinge von der Erbfolge am Überlebenden ausgeschlossen".

Nachdem zuerst der Gatte und später auch seine Frau verstarben, forderte die Tochter in einem emotionalen Schreiben an das Nachlassgericht die Auszahlung des Pflichtteils. Ihr Bruder war der Meinung, dass sie damit gegen die Pflichtteilsklausel verstoßen hatte und sah sich daher als Alleinerben.

Das OLG Stuttgart kam zu der Überzeugung, dass die Tochter nicht gegen die Pflichtteilsklausel verstoßen hatte. Zum einen zweifelte das Gericht daran, ob die Tochter ihr emotionales Schreiben im Bewusstsein der Pflichtteilsklausel verfasst hatte. Zum anderen wurde die Tochter bereits mit dem Tod ihrer Mutter gesetzliche Erbin.
 
OLG Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 8 W 336 15 vom 11.08.2017
Normen: § 2303
[bns]
 
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