Unauffindbares Originaltestament
Ist eine Testamentskopie wirksam? Das Kammergericht hatte im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn lediglich eine Kopie eines Testaments vorliegt, da das Original verschwunden ist.
Ein Sachverständigengutachten, das die Echtheit des nur noch in Kopie vorliegenden Testaments mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einschätzte, sprach für dessen Wirksamkeit. Ein Widerruf des Testaments konnte zudem nicht bewiesen werden. Das Kammergericht betonte, dass die Unauffindbarkeit des Originaltestaments nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge haben muss. Im vorliegenden Fall gelte die testamentarische Erbfolge.
KG, Urteil KG 6 W 52 18 vom 03.08.2018
Normen: § 2247 Abs 1 BGB, § 2255 BGB, § 2355 aF BGB, § 2356 aF BGB