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Vater muss bei einem Unterliegen im einem Vaterschaftsverfahren und untreuer Frau nicht die gesamten Verfahrenskosten tragen

Bei einem erfolgreichen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hatte.


Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens ist zwar ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung über die Kosten eingestellt werden kann. Das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft kann einem Streitverfahren jedoch nicht mehr uneingeschränkt gleichgestellt werden. Insbesondere sollen sich die Beteiligten in Abstammungssachen nicht als formelle Gegner gegenüberstehen. Daraus folgt, dass für die im Rahmen eines erfolgreichen Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung zu treffende Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mehr allein das Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten maßgeblich sein kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachgerechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 15 13 vom 19.02.2014
Normen: FamFG §§ 81 Abs. 1 S. 1, 169 Nr. 1
[bns]
 
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