Unterhaltsvorschuss niedriger als der Mindestkindesunterhalt
Unterhaltsvorschussleistungen sind nicht so hoch, wie der Mindestkindesunterhalt.
Eltern müssen bei der Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen Nachteile in Kauf nehmen.
Der Mindestkindesunterhalt bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Danach steht dem Kind bei einer Leistungsfähigkeit des nicht betreuenden Elternteils der Unterhalt nach der entsprechen-den Altersstufe und Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu. Dabei wird jedoch das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht. Der sich danach ergebende Zahlbetrag liegt dabei immer noch höher, als der Zahlbetrag, der sich nach dem Unterhaltsvorschuss ergibt. Hierbei wird nämlich das volle Kindergeld berücksichtigt und in Abzug gebracht, sodass der betreuende Elternteil immer noch mit weniger Geld auskommen muss, als wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil freiwillig Unterhaltsleistungen an das Kind erbringen würde.
Nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen mindert sich die Unterhaltsleistung um das volle Kindergeld, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld hat. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hierbei nicht.
Der Staat ist verpflichtet, das finanzielle Existenzminimum von Kindern zu sichern.
Dies Unterhaltsvorschussleistungen werden unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gewährt. Anspruchsinhaber ist allein das Kind. Die UVG Leistungen dienen nicht der Sicherung des finanziellen Existenzminimums oder des individuellen Unterhaltsbedarfs des Kindes, sondern sollen als ergänzende Leistungen die erschwerten Bedingungen alleinerziehender Elternteile mildern.
Der Mindestkindesunterhalt bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Danach steht dem Kind bei einer Leistungsfähigkeit des nicht betreuenden Elternteils der Unterhalt nach der entsprechen-den Altersstufe und Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu. Dabei wird jedoch das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht. Der sich danach ergebende Zahlbetrag liegt dabei immer noch höher, als der Zahlbetrag, der sich nach dem Unterhaltsvorschuss ergibt. Hierbei wird nämlich das volle Kindergeld berücksichtigt und in Abzug gebracht, sodass der betreuende Elternteil immer noch mit weniger Geld auskommen muss, als wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil freiwillig Unterhaltsleistungen an das Kind erbringen würde.
Nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen mindert sich die Unterhaltsleistung um das volle Kindergeld, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld hat. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hierbei nicht.
Der Staat ist verpflichtet, das finanzielle Existenzminimum von Kindern zu sichern.
Dies Unterhaltsvorschussleistungen werden unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gewährt. Anspruchsinhaber ist allein das Kind. Die UVG Leistungen dienen nicht der Sicherung des finanziellen Existenzminimums oder des individuellen Unterhaltsbedarfs des Kindes, sondern sollen als ergänzende Leistungen die erschwerten Bedingungen alleinerziehender Elternteile mildern.
OLG Naumburg, Urteil OLG Naumburg 3 UF 39 08 vom 11.11.2008
Normen: § 1 UVG