Unterhaltsberechtigte haben geringeren Pfändungsfreibetrag
Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten oder dem Ehegatten zustehen, ist das Arbeitseinkommen mit einem geringeren Pfändungsfreibetrag pfändbar.
Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.
Arbeitslosengeld II-Leistungen, die der Schuldner erhält, sind bei einer erweiterten Pfändung von Arbeitseinkommen unbeschadet des Pfändungsschutzes im Sinne einer Minderung des Pfändungsfreibetrags zu berücksichtigen, sofern und soweit bei einer derartigen Berücksichtigung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Schuldners gesichert bleibt.
Nach der gesetzgeberischen Wertung ist es grundsätzlich ungerechtfertigt, dass dem Schuldner die Beträge verbleiben, die quantitativ sein Existenzminimum überschreiten. Die gesetzlich Unterhaltsberechtigten sollen wegen ihrer Unterhaltsforderung auf diese Beträge zugreifen können und nicht auf die staatliche Sozialfürsorge verwiesen werden.
Arbeitslosengeld II-Leistungen, die der Schuldner erhält, sind bei einer erweiterten Pfändung von Arbeitseinkommen unbeschadet des Pfändungsschutzes im Sinne einer Minderung des Pfändungsfreibetrags zu berücksichtigen, sofern und soweit bei einer derartigen Berücksichtigung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Schuldners gesichert bleibt.
Nach der gesetzgeberischen Wertung ist es grundsätzlich ungerechtfertigt, dass dem Schuldner die Beträge verbleiben, die quantitativ sein Existenzminimum überschreiten. Die gesetzlich Unterhaltsberechtigten sollen wegen ihrer Unterhaltsforderung auf diese Beträge zugreifen können und nicht auf die staatliche Sozialfürsorge verwiesen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZB 5 19 vom 15.01.2020